14:40h, Montag 20.02.2012
Automatenabhebung
Verbraucherrechte gestärkt
Der BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt und gestärkt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die klagende Bank ihrem Kunden eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt mit der Bargeld am Geldautomaten abgehoben werden konnte. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die Bank den Höchstbetrag für Auszahlungen auf 1.000,00 Euro täglich begrenzt. Der Karteninhaber war verpflichtet den Verlust unverzüglich zu melden und bis zum Eingang der Meldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro haften.
Nachdem dem Kunden die Karte entwendet worden war kam es innerhalb einer Nacht zu 6 Abhebungen à 500,00 Euro. Dabei wurde die PIN des Bankkunden verwendet. Die Bank belastete das Konto ihres Kunden. Dieser widersprach den Belastungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.
Die Bank verlangt im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen im Wert von 3.000,00 Euro. Sie begründet ihren Anspruch damit, dass der Beklagte seine Geheimhaltungspflicht bzgl. der Pin verletzt habe. Nachdem das Amtsgericht der klagenden Bank Recht gegeben hatte und die Berufung des Beklagten dagegen erfolglos blieb hat der BGH auf die Revision des Beklagten den Rechtstreit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.
Der BGH führt aus, dass zwar derjenige, der Karte und Geheimnummer gemeinsam verwahre leichtfertig handele. Dies führte zu einem Schadensersatzanspruch, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe, oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.
Wenn aber - wie hier - die kontoführende Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln verwendet, nach denen bis zum Eingang der Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro haften solle, gilt dies auch für die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Er könne sich auf die Haftungsgrenze von 50,00 Euro auch dann berufen, wenn er schuldhaft, also unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
Der Karteninhaber könne sich im Übrigen auch auf die Festlegungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank berufen, in denen diese die Bargeldauszahlungen auf einen bestimmten Betrag (hier 1.000,00 Euro) pro Tag begrenzt hat, wenn die kartenausstellende Bank ihrer Pflicht sicher zu stellen, keine Beträge über den Höchstbetrag hinaus auszuzahlen, nicht genügt habe.
Damit hat sich der BGH für die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank bekannt und zwar auch dann, wenn der Kunde gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Auf diesen Verstoß könne sich die Bank dann nicht berufen.
Foto: Rechtsanwalt Eckart Bracksiek
RABracksiek@t-online.de
www.bracksiek.de
andreas.kopp
Der Beitrag wurde am Montag, dem 20. Februar 2012 um 14:40 Uhr veröffentlicht und wurde unter PR abgelegt.
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